ZÄKG
Gliederung
2. Hauptstück Österreichische Zahnärztekammer
3. Abschnitt Kammeramt
§ 33 Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin
(1) Das Kammeramt wird durch einen/eine rechtskundigen/rechtskundige Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin geleitet, der/die dem/der Präsidenten/Präsidentin gegenüber weisungsgebunden ist.
(2) Der/Die Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin wird auf Vorschlag des/der Präsidenten/Präsidentin vom Bundesvorstand für die Dauer der Funktionsperiode des Bundesvorstands ernannt. Die Wiederernennung ist möglich.
§ 33 ZÄKG · ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 33 Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin
…§ 33. (1) Das Kammeramt wird durch einen/eine rechtskundigen/rechtskundige Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin geleitet, der/die dem/der Präsidenten/Präsidentin gegenüber weisungsgebunden ist. (2) Der/Die Kammeramtsdirektor…
§ 113 Kammermitgliedschaft
…der Österreichischen Zahnärztekammer. (2) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 auf Grund einer Bewilligung gemäß §§ 32, 33, 35 oder 210 ÄrzteG 1998 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, sind ab 1. Jänner 2006 Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer mit der…
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