(1) Der Delegiertenversammlung obliegt
1. der Beschluss über Angelegenheiten, die ihr vom Bundesausschuss wegen ihrer Wichtigkeit vorgelegt werden,
2. der Beschluss über Abstimmungen unter allen Kammermitgliedern in Angelegenheiten, die dies wegen ihrer Wichtigkeit erfordern.
(2) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Nach Ablauf einer Wartezeit von 30 Minuten ist die Delegiertenversammlung jedenfalls ohne Berücksichtigung der anwesenden Mitgliederzahl beschlussfähig. Nähere Bestimmungen über die Beschlussfassung in der Delegiertenversammlung sind in der Satzung festzulegen.
Rückverweise
ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 58 Disziplinarstrafen
…einem/einer Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist, außer im Falle des Abs. 8, nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Die §§ 31 und 40 StGB sind anzuwenden. (4) Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für…