ZÄKG
Gliederung
2. Hauptstück Österreichische Zahnärztekammer
2. Abschnitt Organe der Österreichischen Zahnärztekammer
§ 29 Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen
(1) Vom Bundesausschuss werden für die Dauer von jeweils einem Kalenderjahr zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen aus dem Kreis der Kammermitglieder gewählt.
(2) Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
(3) Sie haben über die Prüfung des Rechnungsabschlusses einen schriftlichen Bericht an den Bundesausschuss zu erstatten.
§ 29 ZÄKG · ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 29 Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen
…§ 29. (1) Vom Bundesausschuss werden für die Dauer von jeweils einem Kalenderjahr zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen aus dem Kreis der Kammermitglieder gewählt. (2) Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt…
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