ZÄKG
Gliederung
1. Hauptstück
3. Abschnitt Rechte und Pflichten der Funktionäre/Funktionärinnen
§ 16 Pflichten der Funktionäre/Funktionärinnen
(1) Die Funktionäre/Funktionärinnen sind verpflichtet, die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den gesetzlichen Zielsetzungen der Österreichischen Zahnärztekammer und der jeweiligen Landeszahnärztekammer entsprechend zu verhalten.
(2) Sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 und der Auskunftspflicht gemäß § 5.
§ 16 ZÄKG · ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 16 Pflichten der Funktionäre/Funktionärinnen
…§ 16. (1) Die Funktionäre/Funktionärinnen sind verpflichtet, die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und sich bei…
§ 46
…Sukzessor/Sukzessorin für diesen/diese Referenten/Referentin genannt ist. (3) Hinsichtlich der Rechte und Pflichten von Referenten/Referentinnen sind die §§ 15 und 16 anzuwenden.…
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