(1) Die Funktionäre/Funktionärinnen haben unter Beachtung des Datenschutzes und gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten das Recht auf alle Informationen, die zur Ausübung ihres Mandats erforderlich und dienlich sind, durch die zuständigen Organe.
(2) Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwands. Nähere Regelungen über die Aufwandsentschädigungen von Funktionären/Funktionärinnen sind durch die Österreichische Zahnärztekammer festzusetzen (Aufwandsentschädigungsordnung).
(3) Funktionäre/Funktionärinnen, die ihren Beruf im Dienstverhältnis ausüben, haben gegenüber ihrem/ihrer Dienstgeber/Dienstgeberin Anspruch auf Gewährung der erforderlichen Freizeit für die Ausübung ihres Mandats.
Rückverweise
ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 46
…war, als Sukzessor/Sukzessorin für diesen/diese Referenten/Referentin genannt ist. (3) Hinsichtlich der Rechte und Pflichten von Referenten/Referentinnen sind die §§ 15 und 16 anzuwenden.…
§ 14 Ausübung des Mandats
…2 Z 3 sind bei der Ausübung ihres Mandats an keinen Auftrag gebunden. (2) Sie üben ihre Tätigkeit unbeschadet der Aufwandsentschädigungen gemäß § 15 Abs. 2 ehrenamtlich aus. (3) Funktionären/Funktionärinnen darf in der pflichtgemäßen Ausübung ihres Mandats kein Nachteil erwachsen.…