§ 120 Rechnungsabschluss 2005 der Österreichischen Dentistenkammer
In Kraft seit 01. Januar 2006
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ZÄKG
Gliederung
7. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt Übergangsbestimmungen
§ 120 Rechnungsabschluss 2005 der Österreichischen Dentistenkammer
Der Rechnungsabschluss der Österreichischen Dentistenkammer für das Jahr 2005 ist vom provisorischen Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer (§ 116 Abs. 5) bis spätestens 31. Mai 2006 zu beschließen. § 109 ist anzuwenden.
§ 120 ZÄKG · ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 120 Rechnungsabschluss 2005 der Österreichischen Dentistenkammer
…§ 120. Der Rechnungsabschluss der Österreichischen Dentistenkammer für das Jahr 2005 ist vom provisorischen Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer ( § 116 Abs. 5 ) bis spätestens 31…
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