ZÄKG
Gliederung
7. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt Übergangsbestimmungen
§ 117 Zahnärztliche Vertreter/Vertreterinnen in den Wohlfahrtsfonds
Ab 1. Jänner 2006 bis zur Bestellung der zahnärztlichen Vertreter/Vertreterinnen in die Erweiterte Vollversammlung, den Verwaltungsausschuss, den Überprüfungsausschuss und den Beschwerdeausschuss der Ärztekammern in den Bundesländern (§ 35 Abs. 3) behalten jene Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 eine Funktion in den Wohlfahrtsfonds innehaben, die entsprechende Funktion.
§ 117 ZÄKG · ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 117 Zahnärztliche Vertreter/Vertreterinnen in den Wohlfahrtsfonds
…§ 117. Ab 1. Jänner 2006 bis zur Bestellung der zahnärztlichen Vertreter/Vertreterinnen in die Erweiterte Vollversammlung, den Verwaltungsausschuss, den Überprüfungsausschuss und den Beschwerdeausschuss der Ärztekammern…
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