(1) Die Kammermitglieder haben Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die Österreichische Zahnärztekammer.
(2) Sie sind berechtigt, die Delegierten gemäß diesem Bundesgesetz zu wählen und als solche gewählt zu werden.
(3) Jedes Kammermitglied hat Anspruch auf Ausstellung eines Zahnärzteausweises durch die Österreichische Zahnärztekammer.
Rückverweise
ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 126 In-Kraft-Treten
…Oktober 2007 treten 1. das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 4 und 5 und § 20 Abs. 1 Z 8 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie 2. § 21 samt Überschrift außer Kraft. (5) §…
§ 111 Rechte und Pflichten
…Abweichend von den §§ 11 und 12 gelten für Kammermitglieder, die als Dentisten/Dentistinnen in die Zahnärzteliste eingetragen sind, folgende Sonderregelungen: 1. Sie haben Anspruch auf Ausstellung eines Dentistenausweises. 2…