(1) Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer ist jeder/jede Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, der/die
1. in die von der Österreichischen Zahnärztekammer geführte Zahnärzteliste eingetragen ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 8 Z 2, BGBl. I Nr. 65/2022)
3. seinen/ihren Berufssitz, Dienstort oder bei Tätigkeit als Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin seinen/ihren Wohnsitz im Bundesgebiet hat.
(2) Personen, die eine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer beziehen, sind nur dann Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, wenn sie auf Grund regelmäßiger zahnärztlicher Tätigkeiten fortlaufend Kammerbeiträge sowie Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer entrichten.
(3) Die Zuordnung jedes Kammermitglieds zu einer Landeszahnärztekammer richtet sich
1. nach dem Berufssitz,
2. sofern zwei Berufssitze vorliegen, nach jenem, für den ein Einzelvertrag mit einem Träger der Krankenversicherung besteht,
3. sofern zwei Berufssitze gemäß Z 2 vorliegen, nach jenem, für den ein Einzelvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse besteht,
4. sofern zwei Berufssitze gemäß Z 3 vorliegen, nach jenem, für den der Einzelvertrag früher abgeschlossen wurde,
5. sofern zwei Berufssitze bestehen, für die kein Einzelvertrag abgeschlossen wurde, nach jenem, der früher begründet wurde,
6. sofern kein Berufssitz besteht, nach dem Dienstort,
7. sofern mehrere Dienstorte bestehen, nach jenem, der früher begründet wurde,
8. sofern auch kein Dienstort besteht, nach dem Wohnsitz.
(4) Die Kammermitgliedschaft erlischt, wenn der/die Berufsangehörige
1. die Berufseinstellung bei der jeweiligen Landeszahnärztekammer erklärt hat oder
2. von der Österreichischen Zahnärztekammer aus der Zahnärzteliste gestrichen worden ist.
Rückverweise
ZÄKWO · Zahnärztekammer-Wahlordnung
§ 2 Aktives und passives Wahlrecht
…1) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl (§ 5) Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 10 ZÄKG sind. (2) Jede wahlberechtigte Person ist in dem Wahlkreis aktiv und passiv wahlberechtigt, dem sie gemäß § 1 Abs. 2 zugehörig ist.…
§ 19 Einbringung der Wahlvorschläge
…oder nicht mehr bekleiden kann, (Sukzessor/Sukzessorin) unter Angabe der Vor- und Familiennamen, der Geburtsdaten und der Anschrift des Berufssitzes, Dienstortes oder Hauptwohnsitzes (§ 10 Abs. 3 ZÄKG) zu enthalten hat; 3. die Bezeichnung der Funktion, für die jede wahlwerbende Person kandidiert oder als Sukzessor/Sukzessorin (Z 2 lit. b) zur Verfügung…
§ 16 Wählerlisten
… 2 zugehörig sind, aufgenommen werden, und 2. in dem die Wahlberechtigten alphabetisch unter Angabe des Namens und des Berufssitzes, Dienstortes oder Hauptwohnsitzes (§ 10 Abs. 3 ZÄKG) anzuführen und zu nummerieren sind. (3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die am Tag der Wahlanordnung gültigen Wählerlisten des jeweiligen Wahlkreises an die Kreiswahlkommissionen sowie die…
§ 32 Feststellung des Wahlergebnisses
…für die betreffende Funktion genannt ist, ist Ersatzperson für den Fall, dass ein/eine gewählter/gewählte Bewerber/Bewerberin 1. nicht mehr Kammermitglied ist (§ 10 Abs. 4 ZÄKG) oder 2. aus sonstigen Gründen die Funktion nicht oder nicht mehr bekleiden kann. (3) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der von den Kreiswahlkommissionen übermittelten Wahlakten…
ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 126 In-Kraft-Treten
…und 49 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. (10) Mit 18. Jänner 2016 treten § 7 Abs. 4 und § 20 Abs. 4 Z 3 und 4 in…
§ 13 Außerordentliche Kammermitglieder
…1) Als außerordentliche Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer können sich Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, die 1. eine oder mehrere der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 nicht mehr erfüllen oder 2. gemäß § 10 Abs. 2 nicht Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer sind, in die Zahnärzteliste eintragen…