(1) Die Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 144 Stunden, wobei
1. mindestens 64 Stunden auf den theoretischen Unterricht und
2. mindestens 80 Stunden auf die praktische Ausbildung
zu entfallen haben.
(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Berufsangehörigen berechtigt, Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 1 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs durchzuführen.
(3) Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die für die theoretische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte und eine fachlich geeignete Leitung sowie
2. die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel und die erforderliche technische Ausstattung
zur Verfügung stehen.
(4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau zurückzunehmen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
Rückverweise
ZÄG · Zahnärztegesetz
§ 85 Weiterbildung Prophylaxeassistenz
(1) Die Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 144 Stunden, wobei 1. mindestens 64 Stunden auf den theoretischen Unterricht und 2. mindestens 80 Stunden auf die praktische Ausbildung zu entfallen haben. (2) Im Rahmen…
§ 88 Prophylaxeassistenz
…Meldung und der Vorlage der Unterlagen gemäß Z 1 und 2 die Voraussetzungen für die Abhaltung einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß § 85 zu prüfen. Die Abhaltung der Weiterbildung ist zu versagen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 85 nicht nachgewiesen werden.…
§ 89 Strafbestimmungen
…74, § 75, § 80 Abs. 3, § 82 Abs. 2, § 84 Abs. 6 und § 85 Abs. 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder 3. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht eine…
§ 84 Spezialqualifikation Prophylaxeassistenz
…dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, 2. über eine mindestens zweijährige Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz verfügen und 3. eine Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß § 85 erfolgreich absolviert haben. (3) Personen, die zur Ausübung der Prophyaxeassistenz berechtigt sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Prophylaxeassistent“/„Prophylaxeassistentin“ zu führen. Hinsichtlich…