(1) Zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
1. die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
1a. die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
2. die für die Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
3. die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und
4. einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 77 f.
(2) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vor
1. bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs zu befürchten ist.
Rückverweise
ZÄG · Zahnärztegesetz
§ 76 Berufsberechtigung
(1) Zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen: 1. die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung, 1a. die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung, 2. die für die Berufsausübung erforderli…
§ 90 Inkrafttreten
…1, § 46 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, § 76 Abs. 1 Z 1a und § 79 Abs. 8 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr…
§ 79 Entziehung der Berufsberechtigung
…zur Berufsausübung der Zahnärztlichen Assistenz ist durch die nach dem Hauptwohnsitz des/der Betroffenen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß § 76 bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist. (2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist das österreichische Zeugnis (§ 77…