ZÄG
Gliederung
(1) Die Berufsausübung der Zahnärztlichen Assistenz darf nur im Dienstverhältnis zu
1. einem/einer freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder Facharzt/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
2. einer zahnärztlichen Gruppenpraxis oder einer ärztlichen Gruppenpraxis, an der mindestens ein/eine Facharzt/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beteiligt ist ,
3. dem Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
4. dem Träger eines Zahnambulatoriums oder einer sonstigen Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde oder für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
erfolgen.
(2) Eine freiberufliche Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz ist nicht zulässig.
§ 74 ZÄG · ZÄG · Zahnärztegesetz
§ 74 Berufsausübung
…§ 74. (1) Die Berufsausübung der Zahnärztlichen Assistenz darf nur im Dienstverhältnis zu 1. einem/einer freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder Facharzt/Fachärztin…
§ 89 Strafbestimmungen
…50e Abs. 1 bis 4, § 54 Abs. 2 und 3, § 59 Abs. 2, § 62, § 74, § 75, § 80 Abs. 3, § 82 Abs. 2, § 84 Abs. 6 und § 85…
Rückverweise