§ 67 Personen mit im Ausland erworbenen zahnmedizinischen Doktoraten
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
ZÄG
Gliederung
2. Hauptstück Übergangsbestimmungen des zahnärztlichen Berufs und Dentistenberufs
3. Abschnitt Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 67 Personen mit im Ausland erworbenen zahnmedizinischen Doktoraten
Berechtigungen zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß §§ 21, 210 Abs. 5 und 211 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, bleiben nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.
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