§ 61 Qualifikationsnachweis
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
Als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des Dentistenberufs gilt
1. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung oder der Abschlussprüfung über den Lehrgang des Lehrinstituts für Dentisten und
2. eine einjährige Tätigkeit als Dentistenassistent/Dentistenassistentin.
Rückverweise
ZÄG · Zahnärztegesetz
§ 60 Berufsberechtigung
…folgende Erfordernisse erfüllen: 1. die allgemeinen Berufsausübungserfordernisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4, 2. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 61 und 3. die Eintragung in die Zahnärzteliste als Dentist/Dentistin. (2) Für Gruppenpraxen gemäß § 26, denen als Gesellschafter/Gesellschafterinnen ein/eine oder mehrere…