§ 61 Qualifikationsnachweis
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
§ 61 Qualifikationsnachweis — ZÄG
Als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des Dentistenberufs gilt
1. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung oder der Abschlussprüfung über den Lehrgang des Lehrinstituts für Dentisten und
2. eine einjährige Tätigkeit als Dentistenassistent/Dentistenassistentin.
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