§ 59 Berufsbezeichnung
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
(1) Personen, die zur Ausübung des Dentistenberufs berechtigt sind, haben die Berufsbezeichnung „Dentist“/„Dentistin“ zu führen.
(2) Die Führung
1. einer Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
2. anderer verwechselbarer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung
ist verboten.
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