(1) Personen, die zur Ausübung des Dentistenberufs berechtigt sind, haben die Berufsbezeichnung „Dentist“/„Dentistin“ zu führen.
(2) Die Führung
1. einer Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
2. anderer verwechselbarer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung
ist verboten.
Rückverweise
ZÄG · Zahnärztegesetz
§ 59 Berufsbezeichnung
(1) Personen, die zur Ausübung des Dentistenberufs berechtigt sind, haben die Berufsbezeichnung „Dentist“/„Dentistin“ zu führen. (2) Die Führung 1. einer Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 durch hiezu nicht berechtigte Personen, 2. anderer verwechselbarer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen durch hi…
§ 89 Strafbestimmungen
…Wer 1. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 5, 9 Abs. 1b Z 1, 54, 59, 80 und 84 Abs. 3) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, 2. den in § 5 Abs. 5, § 9 Abs…