(1) Berechtigungen von Fachärzten/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zur Ausübung von Tätigkeiten als
1. Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin,
2. Fachärzte/Fachärztinnen eines Sonderfaches der Heilkunde,
3. Turnusärzte/Turnusärztinnen in Ausbildung zum/zur Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin,
4. Turnusärzte/Turnusärztinnen in Ausbildung zum/zur Facharzt/Fachärztin eines Sonderfaches der Heilkunde,
5. Arbeitsmediziner/Arbeitsmedizinerinnen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und
6. Notärzte/Notärztinnen in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber)
nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 bleiben auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.
(2) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes berechtigt, die Befugnis zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu erwerben.
Rückverweise
ZÄG · Zahnärztegesetz
§ 56 Berechtigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten
(1) Berechtigungen von Fachärzten/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zur Ausübung von Tätigkeiten als 1. Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin, 2. Fachärzte/Fachärztinnen eines Sonderfaches der Heilkunde, 3. Turnusärzte/Turnusärztinnen in Ausbildung zum/zur Arzt/Ärztin für Allgemeinm…