Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die gemäß §§ 6 bzw. 52 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, verfügen über eine anerkannte fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie, wenn sie
1. einen Qualifikationsnachweis über eine postpromotionelle fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie gemäß § 42b oder
2. eine Qualifikation in der Kieferorthopädie im Rahmen der erworbenen Rechte gemäß § 42c oder
3. eine Anerkennung als fachzahnärztlichen Qualifikationsnachweis in der Kieferorthopädie gemäß § 9 Abs. 1c
erworben haben.
Rückverweise
ZÄG · Zahnärztegesetz
§ 42c Kieferorthopädische Qualifikation – erworbene Rechte
…1) Als Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß § 42a Z 2 gilt 1. der Abschluss einer Ausbildung in der Kieferorthopädie, die nicht die Anforderungen des § 42b Abs. 1 oder 3…
§ 42b Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie
…1) Als Qualifikationsnachweis gemäß § 42a Z 1 gilt der Abschluss einer postpromotionellen fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie, die ein theoretisches und praktisches Studium in Form eines Universitätslehrgangs auf Vollzeitbasis…
§ 5 Berufsbezeichnungen
…„Zahnärztin“ zu führen. (1a) Personen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und eine fachzahnärztliche Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß § 42a erworben haben, sind berechtigt, zusätzlich zur Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ zu führen…
§ 11 Führung der Zahnärzteliste
…nach 1. Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit vollem Berufszugang, 1a. Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Z 1 mit fachzahnärztlicher Qualifikation für Kieferorthopädie (§ 42a), 2. Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit partiellem Berufszugang (§ 9 Abs. 1a), 3. Angehörigen des Dentistenberufs und 4. außerordentlichen Kammermitgliedern zu gliedern. (6…