§ 33 Unselbständige Berufsausübung
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
Studierende der Zahnmedizin sind zur unselbständigen Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten nur unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Angehörigen des zahnärztlichen Berufs berechtigt.
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