§ 33 Unselbständige Berufsausübung
In Kraft seit 01. Januar 2006
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ZÄG
Gliederung
Studierende der Zahnmedizin sind zur unselbständigen Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten nur unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Angehörigen des zahnärztlichen Berufs berechtigt.
§ 33 ZÄG · ZÄG · Zahnärztegesetz
§ 33 Unselbständige Berufsausübung
…§ 33. Studierende der Zahnmedizin sind zur unselbständigen Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten nur unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Angehörigen des zahnärztlichen Berufs berechtigt.…
§ 89 Strafbestimmungen
…§ 28 Abs. 2, § 29, § 30, § 31 Abs. 2, 2a und 3 erster Satz, § 33, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1 bis 4, § 36 Abs. 1, § 37, § …
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