(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ausschließlich solche wiederkehrenden zahnärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte erfordern noch in einem Dienstverhältnis ausgeübt werden, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer unter Angabe des Wohnsitzes in Österreich zu melden.
(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Personen gemäß Abs. 1 als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen in die Zahnärzteliste einzutragen.
Rückverweise
ZÄG · Zahnärztegesetz
§ 29 Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin
(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ausschließlich solche wiederkehrenden zahnärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte erfordern noch in einem Dienstverhältnis ausgeübt werden, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Österreichischen Zahnärztekamme…
§ 89 Strafbestimmungen
…§ 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 2 bis 4, § 28 Abs. 2, § 29, § 30, § 31 Abs. 2, 2a und 3 erster Satz, § 33, § 34 Abs. 2, § …
§ 27 Berufssitz
…im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer im vorhinein anzuzeigen. (4) Die freiberufliche Ausübung des zahnärztlichen Berufs ohne Berufssitz (Wanderpraxis) ist – unbeschadet des § 29 – verboten.…