ZÄG
Gliederung
(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ausschließlich solche wiederkehrenden zahnärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte erfordern noch in einem Dienstverhältnis ausgeübt werden, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer unter Angabe des Wohnsitzes in Österreich zu melden.
(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Personen gemäß Abs. 1 als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen in die Zahnärzteliste einzutragen.
§ 109 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 109
…Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind Tätigkeiten gemäß §§ 45 bis 47 dieses Bundesgesetzes sowie gemäß §§ 27 bis 29 ZÄG , aufgrund derer die Eintragung in die Ärzteliste oder Zahnärzteliste erfolgt ist. Keine Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 stellen Nebentätigkeiten gemäß § 29…
§ 2 FSVG · FSVG · Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
§ 2 Pflichtversicherung
…die Ärzteliste eingetragen sind; 2. die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen ( § 29 des Zahnärztegesetzes , BGBl. I Nr. 126/2005) in die Zahnärzteliste eingetragen sind. (2a) Eine freiberufliche Tätigkeit nach Abs. 2 ist auch 1. eine Tätigkeit…
Rückverweise