(1) Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs seine/ihre freiberufliche Tätigkeit ausübt, die über eine reine Beratungstätigkeit hinausgeht.
(2) Jeder/Jede freiberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen. Tätigkeiten im Rahmen von zahnärztlichen Nacht-, Feiertags- oder Wochenenddiensten oder in Einrichtungen im Interesse der Volksgesundheit werden davon nicht berührt.
(3) Jede Begründung, Änderung und Auflassung eines Berufssitzes ist der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer im vorhinein anzuzeigen.
(4) Die freiberufliche Ausübung des zahnärztlichen Berufs ohne Berufssitz (Wanderpraxis) ist – unbeschadet des § 29 – verboten.
Rückverweise
ZÄG · Zahnärztegesetz
§ 26 Zusammenarbeit im Rahmen von Gruppenpraxen
…Gesellschafterinnen nicht überschreiten. 2. Einer der Standorte muss zum Berufssitz der Gruppenpraxis erklärt werden. 3. Jeder/Jede Gesellschafter/Gesellschafterin darf zwar unbeschadet des § 27 Abs. 2 an sämtlichen Standorten der Gruppenpraxis seinen Beruf ausüben, in diesem Fall jedoch keinen sonstigen Berufssitz haben. 4. Es kann eine wesentliche Verbesserung…
§ 14 Änderungsmeldungen
…die Berufseinstellung (§ 43) sowie die Berufsunterbrechung (§ 44); 7. die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 27); 8. die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Nebentätigkeit; 9. die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 45 Abs. 4. Die Meldungen gemäß Z …