Durch dieses Bundesgesetz werden
1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;
2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38;
3. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45, in der Fassung der Richtlinie 2013/64/EU, ABl. Nr. L 353 vom 28.12.2013 S. 8;
4. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 S. 27, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 262 vom 12.8.2020 S. 4;
in österreichisches Recht umgesetzt.
Rückverweise
ZÄG · Zahnärztegesetz
§ 90 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 treten 1. der 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks, in § 51 Abs. 3 Z 1…
§ 87 Zahnärztliche Assistenz
…Jugendwohlfahrt, vom 13. Mai 2009 1. in einem Angestelltenverhältnis als zahnärztliche Assistenten/Assistentinnen bei einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs stehen und 2. den Fachkurs in der Zahnärztlichen Assistenz erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt. (2) Personen, die nicht die Voraussetzung des Abs. …
§ 3 Geltungsbereich
…1) Der zahnärztliche Beruf darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden. (2) Auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung. (3) Nachbarschaftshilfe und Hilfeleistungen in der Familie und…