(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Zahnärzteausweis) auszustellen.
(2) Der Zahnärzteausweis hat insbesondere
1. den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,
2. den bzw. die Vor- und Familiennamen;
3. die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 und 1a oder § 9 Abs. 1b Z 1,
4. das Geburtsdatum und den Geburtsort,
5. die Staatsangehörigkeit,
6. das Bild,
7. die Unterschrift und
8. die Eintragungsnummer
des/der Berufsangehörigen sowie das Datum der Ausstellung des Ausweises zu enthalten.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Zahnärzteausweises durch Verordnung festzulegen.
Rückverweise
ZÄG · Zahnärztegesetz
§ 90 Inkrafttreten
…2, § 11 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5, § 12 Abs. 8 Z 1, § 15 Abs. 2 Z 3, § 31 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 2b Z 2 und…
§ 66 Ärzteausweis
…nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, gültig sind, gelten bis zur Ausstellung eines Zahnärzteausweises gemäß § 15, längstens aber bis 31. Dezember 2009, als Zahnärzteausweise nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.…
§ 63 Dentistenausweis
…Angehörigen des Dentistenberufs, die in die Zahnärzteliste als Dentisten/Dentistinnen eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Dentistenausweis) auszustellen, der die in § 15 Abs. 2 genannten Daten zu enthalten hat. (2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Dentistenausweises durch Verordnung festzulegen. (3…