(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
1. jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;
2. jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie der Zustelladresse;
3. jede Änderung der Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
4. jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;
5. jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
6. die Berufseinstellung (§ 43) sowie die Berufsunterbrechung (§ 44);
7. die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 27);
8. die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
9. die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 45 Abs. 4.
Die Meldungen gemäß Z 1 bis 3 haben binnen einer Woche, die übrigen Meldungen im vorhinein zu erfolgen.
(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat
2. diese ohne Verzug dem örtlich zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.
ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 109
…§ 29 Abs. 1 Z 6 dieses Bundesgesetzes sowie gemäß § 11 Abs. 2 Z 18 und § 14 Abs. 1 Z 8 ZÄG dar. (2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die 1. Leistungsansprüche, 2. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze…
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