§ 91 Berufsgeheimnis
In Kraft seit 01. Juni 2018
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§ 91 Berufsgeheimnis — ZaDiG 2018
Von der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 14 Abs. 2 FMABG.
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