§ 82 Zusätzliche Entschädigung
In Kraft seit 01. Juni 2018
Up-to-date
ZaDiG 2018
Gliederung
4. Hauptstück Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten
5. Abschnitt Haftung
§ 82 Zusätzliche Entschädigung
Der Ersatz eines Schadens, der über die Regelungen gemäß den §§ 80 und 81 hinaus geht, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden