§ 82 Zusätzliche Entschädigung
In Kraft seit 01. Juni 2018
Up-to-date
§ 82 Zusätzliche Entschädigung — ZaDiG 2018
Der Ersatz eines Schadens, der über die Regelungen gemäß den §§ 80 und 81 hinaus geht, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.
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