BundesrechtBundesgesetzeZahlungsdienstegesetz 20184. Hauptstück Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten5. Abschnitt Haftung§ 81

§ 81Haftung von Zahlungsauslösediensten für nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsvorgängen

In Kraft seit 01. Juni 2018
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