BundesrechtBundesgesetzeZahlungsdienstegesetz 20184. Hauptstück Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten3. Abschnitt Ausführung von Zahlungsvorgängen§ 73

§ 73Ablehnung von Zahlungsaufträgen

In Kraft seit 01. Juni 2018
Up-to-date