BundesrechtBundesgesetzeZahlungsdienstegesetz 20184. Hauptstück Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten2. Abschnitt Autorisierung von Zahlungsvorgängen§ 71

§ 71Verfahren zur Erstattung eines vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs

In Kraft seit 01. Juni 2018
Up-to-date