BundesrechtBundesgesetzeZahlungsdienstegesetz 20184. Hauptstück Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten2. Abschnitt Autorisierung von Zahlungsvorgängen§ 69

§ 69Zahlungsvorgänge, bei denen der Betrag nicht im Voraus bekannt ist

In Kraft seit 01. Juni 2018
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