BundesrechtBundesgesetzeZahlungsdienstegesetz 20184. Hauptstück Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten2. Abschnitt Autorisierung von Zahlungsvorgängen§ 62

§ 62Sperrung eines Zahlungsinstruments und Begrenzung des Zugangs zu Zahlungskonten

In Kraft seit 01. Juni 2018
Up-to-date