§ 57 Ausnahmen für Kleinbetragszahlungsinstrumente und E-Geld
§ 57 Ausnahmen für Kleinbetragszahlungsinstrumente und E-Geld — ZaDiG 2018
§ 57 Ausnahmen für Kleinbetragszahlungsinstrumente und E-Geld — ZaDiG 2018
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 17/2018
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40201200
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro haben oder Geldbeträge speichern (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis), die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen, können die Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass
1. § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie § 68 Abs. 4 und 5 nicht anzuwenden sind, wenn das Zahlungsinstrument nicht gesperrt werden oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann,
2. die §§ 66 und 67 sowie § 68 Abs. 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden sind, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die dem Zahlungsinstrument immanent sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war,
3. abweichend von § 73 Abs. 2 der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht,
4. abweichend von § 74 der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann oder
5. abweichend von den § 77 Abs. 1 und 3 andere Ausführungsfristen gelten.
(2) Für Zahlungsvorgänge im Inland erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge
1. im Fall von einzelnen Zahlungsvorgängen auf höchstens 60 Euro;
2. im Fall von Zahlungsinstrumenten deren Ausgabenobergrenze auf 300 Euro;
3. für Zahlungsinstrumente, die Geldbeträge speichern (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis) auf 400 Euro.
(3) Auf elektronisches Geld gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010 sind die Haftungsbestimmungen gemäß den §§ 67 und 68 anzuwenden, außer
1. es handelt sich um Zahlungskonten mit Guthaben oder Zahlungsinstrumente mit einem Wert bis zu einem Betrag von 400 Euro und
2. der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat nicht die Möglichkeit, das Zahlungskonto oder das Zahlungsinstrument zu sperren.