§ 52 Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge
In Kraft seit 01. Juni 2018
Up-to-date
ZaDiG 2018
Gliederung
3. Hauptstück Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste
3. Abschnitt Rahmenverträge
§ 52 Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge
Vor der Ausführung des einzelnen, durch den Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags hat der Zahlungsdienstleister dem Zahler auf dessen Verlangen Folgendes mitzuteilen:
1. Die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang,
2. die ihm in Rechnung gestellten Entgelte und
3. gegebenenfalls deren Aufschlüsselung.
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