§ 49 Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen
In Kraft seit 01. Juni 2018
Up-to-date
Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit des Rahmenvertrags die Vorlage der Vertragsbedingungen und der Informationen gemäß § 48 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.
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