BundesrechtBundesgesetzeZahlungsdienstegesetz 2018§ 44

§ 44Informationen an den Zahler nach Eingang des Zahlungsauftrags

Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 alle nachstehenden Daten in Bezug auf seine eigenen Dienste mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

1. eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;

2. den Betrag des Zahlungsvorgangs in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung;

3. sofern Entgelte eingehoben werden: die Höhe aller für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte;

4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem gemäß § 41 Abs. 1 Z 4 genannten Kurs abweicht, und den Betrag des Zahlungsvorgangs nach dieser Währungsumrechnung;

5. das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.

Entscheidungen
18
  • Rechtssätze
    7