§ 44 Informationen an den Zahler nach Eingang des Zahlungsauftrags
§ 44 Informationen an den Zahler nach Eingang des Zahlungsauftrags — ZaDiG 2018
§ 44 Informationen an den Zahler nach Eingang des Zahlungsauftrags — ZaDiG 2018
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 17/2018
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40201187
Zuletzt nach Updates gesucht am
Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 alle nachstehenden Daten in Bezug auf seine eigenen Dienste mitzuteilen oder zugänglich zu machen:
1. eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;
2. den Betrag des Zahlungsvorgangs in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung;
3. sofern Entgelte eingehoben werden: die Höhe aller für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte;
4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem gemäß § 41 Abs. 1 Z 4 genannten Kurs abweicht, und den Betrag des Zahlungsvorgangs nach dieser Währungsumrechnung;
5. das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.