BundesrechtBundesgesetzeZahlungsdienstegesetz 20183. Hauptstück Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste2. Abschnitt Einzelzahlungen§ 43

§ 43Informationen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister durch einen Zahlungsauslösedienst

In Kraft seit 01. Juni 2018
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