§ 43 Informationen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister durch einen Zahlungsauslösedienst
In Kraft seit 01. Juni 2018
Up-to-date
ZaDiG 2018
Gliederung
3. Hauptstück Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste
2. Abschnitt Einzelzahlungen
§ 43 Informationen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister durch einen Zahlungsauslösedienst
Erfolgt die Auslösung eines Zahlungsauftrags durch einen Zahlungsauslösedienstleister, hat er dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers die Referenz des Zahlungsvorgangs zugänglich zu machen.
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