§ 34 Beweislast hinsichtlich der Informationsanforderungen
In Kraft seit 01. Juni 2018
Up-to-date
ZaDiG 2018
Gliederung
3. Hauptstück Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 34 Beweislast hinsichtlich der Informationsanforderungen
Dem Zahlungsdienstleister obliegt der Beweis dafür, dass er den Informationspflichten dieses Hauptstücks nachgekommen ist.
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