§ 34 Beweislast hinsichtlich der Informationsanforderungen
In Kraft seit 01. Juni 2018
Up-to-date
§ 34 Beweislast hinsichtlich der Informationsanforderungen — ZaDiG 2018
Dem Zahlungsdienstleister obliegt der Beweis dafür, dass er den Informationspflichten dieses Hauptstücks nachgekommen ist.
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