BundesrechtBundesgesetzeZahlungsdienstegesetz 20182. Hauptstück Zahlungsdienstleister2. Abschnitt Anforderungen und Ordnungsvorschriften für den aufrechten Betrieb§ 24

§ 24 Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen

In Kraft seit 15. Juni 2018
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§ 24 Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen — ZaDiG 2018 | GesetzeFinden.at