§ 114 Öffentliche Bekanntmachungen
In Kraft seit 01. Juni 2018
Up-to-date
ZaDiG 2018
Gliederung
5. Hauptstück Aufsicht, Strafbestimmungen und sonstige Maßnahmen
4. Abschnitt Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen
§ 114 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Für die öffentlichen Bekanntmachungen gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung.
(2) Die Einsicht in die Ediktsdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn seit der Aufhebung der Geschäftsaufsicht drei Jahre vergangen sind. Ist die Geschäftsaufsicht infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen, so ist die Einsicht erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn auch die Frist für die Einsicht im Konkurs abgelaufen ist (§ 256 IO).
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