§ 103 Besondere Verfahrensbestimmungen
In Kraft seit 01. Juni 2018
Up-to-date
§ 103 Besondere Verfahrensbestimmungen — ZaDiG 2018
(1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 99 bis 102 ist in erster Instanz die FMA zuständig.
(2) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
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