§ 10 Inkrafttreten
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§ 10 Inkrafttreten — WZG
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist anzuwenden auf
1. Websites, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019,
2. Websites, die zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020,
3. mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021.
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