(1) Mit diesem Bundesgesetz werden die Anforderungen an die Barrierefreiheit für die Websites und mobilen Anwendungen des Bundes festgelegt, damit diese für die Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich werden.
(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2016/2102, ABl. Nr. L 327 vom 2.12.2016 S. 1 (im Folgenden: Web-Zugänglichkeits-RL), umgesetzt.
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