§ 86 Weitere Meldepflichten
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
§ 86 Weitere Meldepflichten — WTBG 2017
Berufsberechtigte sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder binnen einem Monat schriftlich sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder die Anerkennung betreffen, zu melden.
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