§ 84 Provisionen – Provisionsvorbehalt
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
WTBG 2017
Gliederung
1. Teil Berufsrecht
4. Hauptstück Rechte und Pflichten
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 84 Provisionen – Provisionsvorbehalt
Berufsberechtigten ist die Annahme oder die Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt verboten.
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