§ 70 Eintragung – Verlautbarung
In Kraft seit 22. Juli 2020
Up-to-date
WTBG 2017
Gliederung
1. Teil Berufsrecht
3. Hauptstück Gesellschaften
3. Abschnitt Anerkennungsverfahren
§ 70 Eintragung – Verlautbarung
Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen in die Liste der Wirtschaftstreuhänder einzutragen.
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