§ 68 Versagung der Anerkennung
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
WTBG 2017
Gliederung
1. Teil Berufsrecht
3. Hauptstück Gesellschaften
3. Abschnitt Anerkennungsverfahren
§ 68 Versagung der Anerkennung
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Anerkennung mit Bescheid zu versagen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
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