§ 61 Gesellschaftsformen
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
WTBG 2017
Gliederung
1. Teil Berufsrecht
3. Hauptstück Gesellschaften
2. Abschnitt Interdisziplinäre Zusammenarbeit
§ 61 Gesellschaftsformen
Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes und der in § 60 Abs. 1 aufgezählten Tätigkeiten ist durch Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, zulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden