§ 55 Firma
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
(1) Die Firma hat die Bezeichnung des ausgeübten Wirtschaftstreuhandberufs zu enthalten.
(2) Erklärt eine Gesellschaft das Ruhen der Berufsbefugnis, ist das Anführen der Bezeichnung eines Wirtschaftstreuhandberufes nicht zulässig, wenn die Gesellschaft während des Ruhens über andere aufrechte Berechtigungen verfügt.
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