§ 49 Versagung der öffentlichen Bestellung
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
§ 49 Versagung der öffentlichen Bestellung — WTBG 2017
(1) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
(2) Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
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