§ 43 Antrag auf öffentliche Bestellung
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
§ 43 Antrag auf öffentliche Bestellung — WTBG 2017
Natürliche Personen, die einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzubringen. Diesem Antrag sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung anzuschließen.
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