§ 42 Anmeldung – Bescheid
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
§ 42 Anmeldung – Bescheid — WTBG 2017
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat auf Grund der Anmeldung mit Bescheid festzustellen, ob und ab welchem Zeitpunkt die Eigenschaft als Berufsanwärter gegeben ist. Frühester Zeitpunkt ist jener der erfolgten Anmeldung als Berufsanwärter.
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